Waldbrandschutz Verordnung

Die Bezirkshauptmannschaft kündigte eine neue Verordnung des Waldbrandschutzes an in dem steht, dass das Abrennen von Material im Wald und Waldnähe verboten ist.

V e r o r d n u n g
der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Mai 2014 betreffend den Waldbrandschutz im
politischen Bezirk Freistadt.
Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. I Nr.
189/2013, wird verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten aller Gemeinden des politischen Bezirkes Freistadt sowie in deren
Gefährdungsbereichen ist jegliches Feueranzünden und das Rauchen verboten. Der
Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das
Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den
benachbarten Wald begünstigen.
§ 2
Den Waldeigentümern steht es frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen
(§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975
mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Arrest bis zu 4 Wochen bestraft. Bei Vorliegen
besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4
Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung sowie durch Anschlag an der Amtstafel der
Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie der Gemeindeämter des politischen Bezirkes Freistadt zu
verlautbaren und tritt mit
Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Freistadt
in
Kraft und mit Ablauf des
31. Oktober 2014
außer Kraft.
§ 5
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach § 4 tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft
Freistadt vom 17. März 2014, ForstR01-2-2014, betreffend den Waldbrandschutz im politischen
Bezirk Freistadt außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann:
Mag. Hochedlinger

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